Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltung

  1. Für unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen.
  2. Abweichende und zusätzliche Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Abweichende und zusätzliche Bedingungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung; diese sind nur für den jeweiligen Einzelvertrag bindend.

II. Vertragsabschluß

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
  2. Der Besteller ist an seine Bestellung 2 Wochen nach Zugang bei uns gebunden.
  3. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätigt worden sind. Mündliche und fernmündliche Bestellungen sowie Vereinbarungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Zugang eines Lieferscheines oder einer Rechnung sowie die Ausführung der Lieferung gelten als Bestätigung.
  4. Fügen wir einem Angebot Unterlagen – wie Skizzen, Entwürfe, Materialproben, Muster u.a.- bei, so sind diese nur annähernd maßgebend soweit wir sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnen. Diese Unterlagen bleiben unser Eigentum und wir behalten uns sämtliche Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  5. Bei Gewichtsangaben handelt es sich um unverbindliche Mittelwerte, sie gelten stets nur annähernd.

III. Preise

  1. Sind Listenpreise vereinbart, sind unsere am Liefertag geltenden Preislisten maßgebend.
  2. Unsere Preise sind nach den am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Werkstoff-, Materialpreisen, Tariflöhnen, sämtlichen tariflichen Sozialleistungen sowie Frachtkosten kalkuliert. Erhöht sich einer dieser Preisbildungsfaktoren bis zur Vertragserfüllung, sind wir zu einer entsprechenden Preisänderung berechtigt.
  3. Die Preise verstehen sich netto ab Werk. Sie enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer nur, wenn diese gesondert ausgewiesen ist. Nebenkosten wie Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, ferner mögliche Aufstellungs- und Montagekosten sind in den Preisen nicht enthalten, ebenso nicht Kosten für besondere Abnahmeprüfungen und Werkzeugnisse.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bar und ohne jeden Abzug in Euro zu bezahlen. Bei Aufträgen mit einer Auftragssumme über Euro 100.000,- ist ein Drittel der Auftragssumme nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung, ein Drittel bei Meldung der Versandbereitschaft und ein Drittel innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
  2. Wir sind berechtigt, Lieferungen per Nachnahme durchzuführen.
  3. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor, sie erfolgt stets nur zahlungshalber unter Berechnung aller Kosten und Spesen sowie ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung
  4. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Rückstand so sind wir berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen.
  5. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einer der mit ihm bestehenden Verträge länger als 14 Tage in Rückstand geraten, hat er seine Zahlung eingestellt oder ist eine wesentliche
    Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Besteller sofort zur Zahlung fällig. Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe – auch solche durch Annahme von Akzepten – enden. Die Weiterveräußerung oder Verarbeitung noch in unserem Eigentum stehender Ware kann untersagt werden, auf unser Verlangen ist solche Ware sofort herauszugeben. Für nicht ausgelieferte Ware können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

V. Lieferung, Lieferzeit

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die unverbindlich vereinbart sind, gelten nur annähernd. Bei Überschreiten ist der Besteller berechtigt, uns zwei Wochen nach Ablauf aufzufordern, binnen einer angemessenen Nachfrist zu liefern. Lieferfristen beginnen mit Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen einschließlich vollständiger technischer Spezifikationen, Genehmigungen, Freigaben, Beistellungen und sonstiger für die Durchführung des Vertrages wesentlicher Voraussetzungen und auch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; entsprechendes gilt für die Änderung von Lieferterminen.
  2. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich in Rückstand ist.
  3. Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere Beschäftigungs-, Fabrikations- oder – Lieferstörungen – bei uns oder unseren Zulieferern – befreien
    uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung, soweit die Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Störung während eines bereits vorliegenden Verzugs eintritt.
  4. Verändern solche unvorhergesehenen Störungen im Sinne des vorstehenden Absatzes die wirtschaftliche Bedeutung und den Inhalt unserer Leistung erheblich, oder wirken die
    Ereignisse auf unseren Betrieb erheblich ein, oder erweist sich die vereinbarte Leistung nach Vertragsabschluß als unmöglich, so sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des
    Vertrags durchzuführen. Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

VI. Gefahrenübergang, Versand

  1. Die Gefahr geht in jedem Falle spätestens mit Absendung der Ware vom Werk auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten
    haben, so geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
  2. Alle Sendungen, auch eventuelle Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Bestellers. Versandart, Versandweg und Verpackung werden mangels anderweitiger Weisung des Bestellers auf dessen Kosten nach unserem Ermessen handelsüblich gewählt. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers vorgenommen.
  3. Die Ware ist, auch wenn sie Mängel aufweist, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Abschn.IX entgegenzunehmen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Gegenständen vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung ein-
    schließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung hereingegebener Wechsel und Schecks. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
  2. Be- und Verarbeitung von uns gelieferter Gegenstände erfolgt in unserem Auftrag, und zwar unentgeltlich und ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung von uns gelieferter Gegenstände mit anderen Gegenständen erwerben wir Miteigentum an den entstehenden neuen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Gegenstände zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. Die danach entstehenden Miteigentumsgegenstände gelten als Vorbehaltsgegenstände im Sinne des Abs.1. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermengung, so übertragt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand im Umfang des Rechnungswerts unseres Liefergegenstandes und verwahrt diesen unentgeltlich für uns. Hiernach entstehendes Miteigentum gilt als Vorbehaltsgegenstand im Sinne des Abs.1.
  3. Werden in unserem Eigentum stehende Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks. das im Eigentum eines Dritten steht, tritt der Besteller schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils – alle Forderungen samt Nebenrechten aus dem Einbau an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  4. Dem Besteller ist die Weiterveräußerung in unserem Eigentum oder Miteigentum stehender Gegenstände im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung an uns ab; soweit uns lediglich Miteigentum an den veräußerten Gegenständen zusteht, tritt der Besteller die Forderung entsprechend unseren Miteigentumsquoten ab; wir nehmen die Abtretung hiermit
    an. Der Besteller bleibt zur Einziehung an uns abgetretener Forderungen ermächtigt.
  5. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsgegenstände oder auf eine an uns abgetretene Forderung, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Besteller unverzüglich anzuzeigen. Kosten erforderlicher Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellen, insbesondere Zahlungsverzug, können wir Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände verlangen. Bei Geltendmachung
    des Eigentumsvorbehalts erlischt die Ermächtigung gemäß vorstehender Ziff. 4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Auf Verlangen hat der Besteller uns unverzüglich eine Aufstellung über die uns nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 3 und 4 abgetretenen Forderungen zu übersenden unter Angabe der Anschrift des Abnehmers sowie der Forderungshöhe. Im übrigen ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner bekanntzugeben
    und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben bzw. notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
  7. Wir sind verpflichtet, Sicherungen auf Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherung die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.

VIII. Prüfverfahren/Abnahme

  1. 100% des jeweiligen Lieferumfanges unserer Erzeugnisse werden in unserem Werk nach EN 12266-1 geprüft. Die Durchführung von darüber hinausgehenden Abnahmeprüfungen sowie die Erstellung von Werkzeugnissen bzw. Werkstoffattesten müssen spätestens bei Vertragsabschluß nach Art und Umfang in ihren Einzelheiten geklärt sein.
  2. Werkzeugnisse nach EN 10204-2 2 werden kostenlos erteilt. Werkzeugnisse nach EN 10204-3.1 werden gesondert berechnet. Vom Besteller gewünschte Abnahmeprüfungen haben auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft in unserem Werk zu erfolgen. Wirkt der Besteller an der Abnahmeprüfung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig mit, sind wir berechtigt, die Ware auch ohne Durchführung der Abnahmeprüfung zu versenden, oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.

IX. Gewährleistung

  1. Für Mangel der Lieferung haften wir wie folgt:
    1. Der Liefergegenstand wird nach unserer Wahl nachgebessert oder neu geliefert, wenn er infolge eines nachweisbar vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit beeinträchtigt wird. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Erfolgt eine Nachbesserung oder Neulieferung nicht innerhalb einer unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten angemessenen Frist, so ist der Besteller nach unserer Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) berechtigt. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den von uns benannten Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
    2. Voraussetzung der Gewährleistung ist, dass der Besteller den Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen schriftlich rügt. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Besteller den Mangel erkannt hat oder bei sorgfältiger Prüfung des Liefergegenstandes hatte erkennen können: In jedem Falle muss die Mangelrüge innerhalb von 8 Wochen erfolgen.
    3. Zur Nachbesserung oder Neulieferung sind wir solange nicht verpflichtet, als der Besteller mit der Kaufpreiszahlung in Höhe eines Betrages in Rückstand ist, der den durch den Mangel verursachten Minderwert der Ware übersteigt.
    4. Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten von dem Zeitpunkt an gerechnet, ab dem die Gefahr auf den Besteller übergeht.
    5. Der Besteller hat uns zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Gewährleistungspflicht befreit. Nur wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
    6. Weist der Liefergegenstand ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften nicht auf, so kann der Besteller an Stelle der unter lit. a) genannten Gewahrleistungsrechte Schadenersatz verlangen im Rahmen des für uns erkennbar gewordenen Zwecks der Zusicherung; für Mängel und Folgeschäden haften wir nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche sind in jedem Falle auf die für uns bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schäden beschränkt.
    7. lnstandsetzungen können nur in unserem Werk erfolgen, beanstandete Ware muss frachtfrei angeliefert werden. Von den durch die Nachbesserung bzw. Neulieferung entstehenden Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten der Nachbearbeitung bzw. die Kosten des Ersatzstückes sowie deren Versand. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
    8. Wir übernehmen keine Gewähr für die Lieferung gebrauchter Liefergegenstände, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Ferner übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, durch ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten, fehlerhafte Montage bzw. lnbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, Nichteinhaltung von uns vorgeschriebener Einweisungen, Fehler in der vom Besteller vorgeschriebenen Konstruktion und den verlangten Werkstoffen, natürliche
      Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Baumittel, ungeeignete Betriebsmittel sowie unangemessene chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse verursacht sind. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haften wir nur für zeichnungsgemäße Ausführung.

X. Sonstige Rechte des Bestellers/Allgemeiner Haftungsausschluss

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die uns obliegende Leistung vor Gefahrübergang in Folge eines von uns zu vertretenden Umstandes unmöglich wird. Bei teilweiser
    Unmöglichkeit kann der Besteller vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse am Rücktritt vom ganzen Vertrag hat.
  2. Kommen wir mit der Leistung in Verzug, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist setzt und wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen
    lassen; die Nachfrist muss mindestens 14 Tage betragen. Beschränkt sich der Verzug auf eine Teilleistung, so kann der Besteller unter den vorstehenden Voraussetzungen vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilerfüllung kein zumutbares lnteresse hat.
  3. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn der Schaden von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Erfüllungs-/ Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder eine Einstandsverpflichtung auch für einfache Fahrlässigkeit besteht, weil für das Vertragsverhältnis wesentliche Pflichten oder solche Pflichten verletzt sind, deren Nichterfüllung typischerweise Schaden an Leib und Leben mit sich bringt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir im übrigen auch dann, wenn eine betriebliche Haftpflichtversicherung den Schaden abdeckt oder eine solche Versicherung für uns zumutbar hätte abgeschlossen werden können. Für den Fall, dass wir für einfache Fahrlässigkeit haften oder grobes Verschulden von Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen vorliegt, ist die Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens sowie des unmittelbaren Schadens beschränkt.

XI. Schutzrechte

Sofern wir Waren nach Angaben oder Unterlagen des Bestellers anfertigen, übernimmt dieser die Gewähr, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden; dies gilt auch dann, wenn wir an der Entwicklung mitgewirkt haben oder nach Angaben des Bestellers entwickelt haben. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadenersatz zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns vor allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

XII. Übertragbarkeit der Rechte, Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Besteller darf seine Rechte aus dem Vertrag mit uns ganz oder teilweise auf Dritte nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung übertragen. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen unsere Forderungen steht dem Besteller nur zu, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Ansprüche.

XIII. Auskünfte und Beratung

Auskünfte über Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratungen, Angaben in Unterlagen etc. erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung; Auskünfte befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigte Verwendung.

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Mönchweiler (Schwarzwald).
  2. Ist der Besteller Kaufmann, ist Mönchweiler (Schwarzwald) als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
  3. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.